Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft

Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft

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Neue Anwendungsbestimmung in Wasserschutzgebieten

Mit der fünften Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind am 08.09.2021 neue Anwendungsbestimmungen von Pflanzenschutzmitteln, speziell von Glyphosat, in Kraft getreten.

Ab sofort ist die Anwendung von Glyphosat generell in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten und zur Sikkation (Spätanwendung vor der Ernte) verboten!
Außerhalb dieser Gebiete sind die Anwendung, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen auf ein notwendiges Maß zu reduzieren!

Liegen meine Flächen in einem Wasser- und/oder Heilquellenschutzgebiet?

Es gibt zwei Möglichkeiten dies herauszufinden:

1. Besuchen Sie das Fachinformationssystem Grundwasser- und Trinkwasserschutz Hessen (Gruschu), mit der Karte der Wasser- und Heilquellenschutzgebiete: https://gruschu.hessen.de

Kurzerläuterung GruSchu:

  • Nach dem Aufruf dieses Links müssen die Nutzungsregeln mit dem Button „Akzeptieren“ unten rechts bestätigt werden. Danach kann eine kurze Einführung gestartet oder diese mit einem Klick auf das „x“ verworfen werden.
  • Geben Sie oben links über die Suchfunktion bei Ort, Adresse, PLZ Ihren gesuchten Standort ein. Die Karte zoomt automatisch in den von Ihnen gesuchten Bereich.
  • Luftbilder können Sie oben rechts mit dem linken Karteireiter einblenden.
  • Die Legende können Sie oben rechts mit dem mittleren Karteireiter anzeigen lassen.
  • Das Anwendungsverbot für Glyphosat gilt für alle Zonen der Wasser- und Heilquellenschutzgebiete.

2. Sie können die betroffenen Flächen im Gemeinsamen Antrag einsehen:

Kurzerläuterung Agrarportal:

  • Melden Sie sich mit ihren Zugangsdaten unter https://agrarportal-hessen.de an.
  • Über die Kachel „Gemeinsamer Antrag“ und anschließend „Meine Flächen“ kommen Sie zu Ihrer Flächenbearbeitung.
  • In der Menüleiste links „Schlagerfassung FNN“ können Sie unter „Schutzgebiete“ die entsprechenden Kulissen auswählen.

Wo darf Glyphosat außerhalb der oben genannten Gebiete noch angewendet werden?

  • Im Einzelfall, wenn vorbeugende (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Bearbeitung, Pflugeinsatz) und andere technische Maßnahmen nicht geeignet sind.
  • Vorsaat- oder Stoppelbehandlungen zur Bekämpfung von:
    • ausdauernden Problemunkräutern (wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke) nur auf Teilflächen;
    • Unkraut, Mulch- und Ausfallkulturen auf erosionsgefährdeten Flächen (= CCWasser1, CCWasser2 oder CCWind).
  • Auf allen Ackerflächen, die in Mulch- oder Direktsaat bearbeitet werden, jedoch nicht in WSG.
  • Eine Anwendung auf Grünland ist nur auf betroffenen Teilflächen zulässig:
    • zur Narbenerneuerung, wenn die Nutzung des Grünlands nicht wirtschaftlich oder die Verfütterung die Tiergesund-heit gefährdet,
    • zur Vorbereitung einer Neuanasaat auf erosionsgefährdeten Flächen oder auf denen Pflugeinsatz verboten ist.


Pflanzenschutz entlang von Gewässern


Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, gilt ab Böschungsoberkante:

  • ein Abstand von 10 Metern oder
  • von 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.

Weitere Anwendungsbestimmungen u.a. in Naturschutzgebieten finden Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW unter www.landwirtschaftskammer.de